Vermögensgrenze bei Ergänzungsleistungen: Wieviel Vermögen darf man besitzen?
In der Schweiz gelten bestimmte Vermögensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Das bedeutet, dass Personen, die über ein gewisses Vermögen verfügen, keine Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben. Für Alleinstehende liegt die Vermögensgrenze in der Regel bei 40’000 Franken, während bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften eine Grenze von 60’000 Franken gilt. Zu beachten ist, dass bestimmte Vermögenswerte nicht in die Berechnung einbezogen werden, wie zum Beispiel die selbstbewohnte Immobilie oder gewisse Altersvorsorgeguthaben. Es ist wichtig, regelmässige Einkommens- und Vermögensprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass man weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
In der Schweiz sind Ergänzungsleistungen (EL) eine wichtige finanzielle Unterstützung für Personen, die im Alter oder aufgrund einer Behinderung im Minimum leben müssen. Damit man jedoch Anspruch auf diese Leistungen hat, gibt es bestimmte Vermögensgrenzen, die beachtet werden müssen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Vermögensgrenzen, wie viel Vermögen man besitzen darf und welche Ausnahmen es gibt.
Inhalt
- 1 Was sind Ergänzungsleistungen?
- 2 Vermögensgrenzen im Detail
- 3 Was zählt zum Vermögen?
- 4 Freibeträge und Ausnahmen
- 5 Der Einfluss von Immobilien auf die Vermögensgrenze
- 6 Wie können Ergänzungsleistungen beantragt werden?
- 7 Was passiert, wenn man die Vermögensgrenze überschreitet?
- 8 Fazit zu Vermögensgrenzen und Ergänzungsleistungen
Was sind Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen sind finanzielle Hilfen, die sicherstellen sollen, dass die monatlichen Einnahmen einer Person zusammen mit dem bestehenden Vermögen genügend Mittel zum Leben bieten. Die EL gelten als Unterstützung zu den AHV- und IV-Renten und bieten finanzielle Sicherheit, falls die Renten nicht ausreichen. Diese Leistungen sind jedoch an strenge Richtlinien gebunden, wie beispielsweise die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
Vermögensgrenzen im Detail
Die allgemeinen Vermögensgrenzen für Anspruchsberechtigte auf Ergänzungsleistungen sind für Einzelpersonen und Ehepaare unterschiedlich. Zum Stand 2023 gilt, dass Einzelpersonen maximal über 17’000 CHF Vermögen verfügen dürfen, während Ehepaare bis zu 34’000 CHF haben dürfen. Diese Beträge können variieren, wenn man spezielle finanzielle Belastungen hat oder wenn zusätzliche Einkommensquellen wie Mieten oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind.
Was zählt zum Vermögen?
Beim Vermögen werden alle Vermögenswerte berücksichtigt, darunter:
- Bargeld und Bankguthaben
- Wertpapiere (Aktien, Anleihen usw.)
- Immobilienbesitz ausserhalb des Wohnraums
- Vermietete Immobilien
- Fahrzeuge (ausser das Hauptfahrzeug für den persönlichen Gebrauch)
Ein gewisser Teil des Vermögens wird jedoch von der Berechnung ausgeschlossen. So sind beispielsweise das eigene Haus, in dem man wohnt, sowie der persönliche Hausrat nicht anrechenbar.
Freibeträge und Ausnahmen
Es gibt einige Freibeträge, die bei der Vermögensberechnung berücksichtigt werden. Dazu gehören:
- Berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) bis zu bestimmten Höchstgrenzen
- Vorsorgegelder, die im Rahmen von Sozialversicherungen angelegt sind
- Geschenke oder Erbschaften, die nicht zur laufenden Einnahmenberechnung gehören
Einfach gesagt, es wird geprüft, ob das Vermögen ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Wenn dies nicht der Fall ist, können unter Umständen Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Der Einfluss von Immobilien auf die Vermögensgrenze
Bei der Betrachtung von Immobilien ist es entscheidend zu unterscheiden, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim handelt. Das Eigenheim wird in der Regel nicht dem vermögenswirksamen Betrag zugerechnet, solange es als Hauptwohnsitz genutzt wird. Falls das Haus jedoch vermietet wird oder als zweite Wohnung dient, wird das Vermögen entsprechend angerechnet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Ergänzungsleistungen und Autobesitz.
Wie können Ergänzungsleistungen beantragt werden?
Der Antrag auf Ergänzungsleistungen erfolgt in mehreren Schritten:
- Sie müssen ein entsprechendes Formular ausfüllen, das Sie bei der zuständigen AHV-Stelle bekommen.
- Im Formular müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse, sowie Ihr Vermögen und Einkommen detailliert offenlegen.
- Nach Einreichung des Antrags wird Ihre finanzielle Situation geprüft und Sie erhalten in der Regel innerhalb von 4 bis 8 Wochen eine Rückmeldung.
Was passiert, wenn man die Vermögensgrenze überschreitet?
Wer die gesetzliche Vermögensgrenze überschreitet, hat in der Regel keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sollte sich jedoch die finanzielle Situation ändern, beispielsweise durch unerwartete medizinische Ausgaben oder andere Lebensumstände, lohnt es sich, den Antrag erneut zu prüfen. Zudem können in bestimmten Notlagen Ergänzungsleistungen zurückgezahlt werden, wenn diese versehentlich beansprucht wurden und der Antragsteller die Vermögensgrenze überschreitet.
Fazit zu Vermögensgrenzen und Ergänzungsleistungen
Die Vermögensgrenze für Ergänzungsleistungen in der Schweiz ist klar definiert und stellt sicher, dass Hilfe dort angeboten wird, wo sie wirklich benötigt wird. Eine sorgfältige Überprüfung der eigenen finanziellen Situation und des anzurechnenden Vermögens ist unabdingbar, um sowohl die eigenen Rechte als auch die Fördermöglichkeiten angemessen zu nutzen. Für eine detaillierte Berechnung und weitere Informationen lohnt es sich, fachlichen Rat einzuholen.
Bim Erhalt vo Ergänzigsleischtige in dr Schwiiz git’s en Vermögesgrenze, wo nit überstiga wird dörf. Für e Alleinstohendi isch die Grenze bi 100’000 Franke und für Paare bi 150’000 Franke. Bi däre Grendze gseht ene’s Vermöge (umaschlagbari Aktive wie Bärg- oder Liegeschafte) und e Kontoiträg vor em Bezöge vo Ergänzigsleischtige. Isch d Vermöge höcher als d Grenze, cha d Zuelegg fürs Läbeunterhält dürreduziert oder gar abgschaffe werda. Dahär isch’s wichtiger als Ergänzigsleischtigebiträg, s’Vermöge und d Zuelegg genau z’überwacha, um Probleme z’verhindera.